Verkehrszeichen 244.4 Ende einer Fahrradzone

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Bauart
Reflektierende Folie
Lochung zur Schellenmontage

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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen 244.4 „Ende einer Fahrradzone“ ist ein Vorschriftzeichen in quadratischer Form. Auf weißem Hintergrund ist in Grau das Gebots- bzw. Verbotszeichen 237 „Radweg“, kombiniert mit dem Schriftzug „ZONE“, abgebildet. Das Sinnbild wird diagonal von rechts oben nach links unten durch fünf schwarze Linien durchgestrichen.

Bedeutung: Das Zeichen 244.4 signalisiert Verkehrsteilnehmern, dass sie die Fahrradzone verlassen. Je nach geltender Regelung im folgenden Streckenabschnitt ist nun auch mit anderen Fahrzeugen als Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen zu rechnen.

Einsatz: VZ 244.4 kennzeichnet das Ende einer Fahrradzone. Das Verbot für andere Verkehrsfahrzeuge außer Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen ist aufgehoben.

Besonderheit: StVO § 45, Absatz 1i regelt die Einrichtung von Fahrradzonen. Diese werden im Einvernehmen zwischen Straßenverkehrsbehörde und Kommune abgestimmt.

VZ 244.4 Ende einer Fahrradzone im Überblick

  • kennzeichnet das Ende einer Fahrradzone
  • Aufhebung des Verkehrsverbots für anderen Fahrzeugverkehr

Technische Details

  • Material: Aluminium
  • Bauart: Flachform 2 mm, Randform oder Alform
  • reflektierende Folie: RA1, RA2 oder RA3
  • Maße: 600 x 600 mm (HxB)
  • Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
  • gemäß StVO & VzKat
  • mit RAL-Gütezeichen & CE-Zeichen

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