Produktbeschreibung
Das Verkehrszeichen 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ ist ein Vorschriftzeichen in runder Form (Ronde) mit blauem Grund. Darauf befinden sich zwei durch einen Querstrich getrennte Sinnbilder in Weiß: oberhalb des Querstrichs das Fußgängersymbol (Frau mit Kind), unterhalb das Fahrradsymbol.
Bedeutung: Dieses Verkehrsschild zeigt an, dass Radfahrer den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen müssen. Sie dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren. Auch Fußgänger müssen diesen Gehweg nutzen. Für alle anderen Verkehrsarten gilt: Leider verboten!
Einsatz: Das Gebots- bzw. Verbotszeichen 240 schreibt die Radwegbenutzungspflicht für den Radverkehr vor, ebenso auch die Nutzungspflicht für Fußgänger. Allen anderen Verkehrsarten erteilt VZ 240 ein Verkehrsverbot. Kombinierte Rad- und Gehwege finden sich hauptsächlich außerorts; wenn innerorts, dann in Randgebieten. Voraussetzung für den Einsatz des Zeichens 240 ist, dass die jeweiligen Sicherheitsanforderungen für den Fußgänger- und Radverkehr vereinbar sind. Wo es baulich und räumlich möglich ist, darf durch Zusatzzeichen eine weitere Verkehrsart zugelassen werden. Diese soll auf beide – Fußgänger und Radfahrer – Rücksicht nehmen.
VZ 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg im Überblick
- Rad- und Fußgängerverkehr muss den gekennzeichneten Weg benutzen
- Verkehrsverbot für alle sonstigen Verkehrsarten
- Sicherheitsbelange beider Nutzergruppen müssen berücksichtigt werden
Technische Details
- Material: Aluminium
- Bauart: Flachform 2 mm, Randform oder Alform
- reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1, RA2 oder RA3
- Maße: 420 oder 600 mm Durchmesser (Ø)
- Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043
- Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat
- Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen
Zubehör
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